L A G A – Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen:
Teil II: Technische Regeln für die Verwertung
1. 2 Bodenmaterial
1. 2. 1 Definition
Bodenmaterial im Sinne dieser Technischen Regel ist Material aus Böden im Sinne von § 2 Abs.1 BBodSchG und deren Ausgangssubstraten, jedoch ohne Mutterboden (AS 17 05 04).
Darüber hinaus wird als Bodenmaterial im Sinne dieser Technischen Regel betrachtet:
- Bodenaushub aus der Gewinnung und Aufbereitung nichtmetallhaltiger Bodenschätze, der als Abfallentsorgt wird (AS 01 04 08: Abfälle von Kies-und Gesteinsbruch; AS 01 04 09: Abfälle von Sand und Ton);
- Bodenmaterial mit mineralischen Fremdbestandteilen (z.B. Bauschutt, Schlacke, Ziegelbruch) bis zu 10 Vol.-%2; (Hinweis: Bodenmaterial mit mineralischen Fremdbestandteilen > 10 Vol.-% wird
in der Technischen Regel „Gemische“ behandelt); 2 Von einem Volumenanteil der mineralischen Fremdbestandteile von >10 % ist dann auszugehen, wenn diese deutlich sichtbar sind.
USUM:
AS 17 05 04 Boden und Steine mit mineralischen Fremdbestandteilen > 10 Vol.-%
werden in AS 17 01 02 Ziegel/Mauerziegel eingestuft!